Wer zur Zeit einen neuen Stromlieferanten sucht, entdeckt eine lange Liste von Boni, die die Energielieferanten ihren Neukunden gewähren. Wunderbar! Der Wettbewerb ist wieder da!
Doch halt: Wie lassen sich solche Vergünstigungen mit der im neuen Jahr greifenden Strompreisbremse vereinbaren?
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sieht vor, dass die Strompreise für die sog. Letztverbraucher auf feste Beträge begrenzt werden:
Weitere Informationen zu den Preisbremsen auf den Seiten des BMWK.
Die Gewährung von z.B. einem Neukundenbonus steht mit der Preisbremse in einem Widerspruch. Denn auf dem Rücken der staatlich finanzierten Preisbremse und damit der Kostendämpfung soll kein übermäßiger wettbewerblicher Vorteil durch Sondervergünstigungen entstehen.
Aus diesem Grund normiert § 12 Abs. 1 S. 1 StromPBG ein Verbot für die Gewährung von Vergünstigungen beim Abschluss von Stromlieferverträgen, die ab dem 1.1.2023 geschlossen werden. Lediglich die Gewährung eines Bonus in einer Höhe bis zu 50 EUR ist gestattet.
Dieses Prämienverbot hat der Gesetzgeber explizit abgesichert. Ein Zuwiderhandeln gegen das sog. Prämienverbot wird als abmahnfähiger Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG zu werten sein. Nachdem die Abmahnwelle wegen der Einbindung der Google Fonts nun gebrochen ist, bietet dieses Verbot von Bonusauszahlungen wieder ein neues Futter für Akteure im Abmahngeschäft.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Heute, am 6.12.2022, findet eine Anhörung im Bundestag statt. Geplant wird, das StromPBG nach der Lesung im Bundesrat am 16.12.2022 noch rechtzeitig vor Jahresbeginn zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Wünschenswert wäre es, wenn es für Gaslieferverträge eine gleichlautende Regelung gäbe.