Preisanpassung: Preisgegenüberstellung ist kein Wirksamkeitserfordernis

BGH-Urteile vom 21.12.2022

Der BGH hatte mit den Urteilen vom 21.12.2022 gefordert, dass bei Preisanpassungen auch im Rahmen von Sonderverträgen veränderte Kostenbestandteile gegenübergestellt werden müssen (BGH, Urteil v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20) – wir berichteten (siehe Blogeintrag vom 15.02.2023).

Diese Anforderung stellt Energievertriebe bei Preisanpassungen vor noch größere Herausforderungen. Es ist besteht daher das nachvollziehbare Bestreben, diese Gegenüberstellung möglichst kurz und für die Kund:innen leicht verständlich zu gestalten.

Dem Amtsgericht in Euskirchen (Rheinland) lag vor einiger Zeit eine Klage zur Entscheidung vor, bei der zu beurteilen war, ob diese Kosten-Gegenüberstellung zwingend in das Preisanpassungsschreiben integriert werden muss, damit die Preisanpassung selbst wirksam ist.

Das Amtsgericht Euskirchen sah das nicht so. Aus folgenden Gründen:

  • Die Gegenüberstellung der veränderten Kostenbestandteile begründet lediglich eine Informationspflicht gegenüber den Kund:innen.
  • Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG kann im Rahmen einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden bzw. von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden.
  • Argumentiert hat das Amtsgericht insbesondere mit der BGH-Entscheidung vom 9.05.2015 (VIII ZR 208/12), wonach die Wirksamkeit der Preisanpassung selbst bei einem fehlenden Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht betroffen ist.

Dieses Urteil wurde nun vom Landgericht Bonn bestätigt, indem dieses die Berufung gegen das Urteil vom Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 21.08.2023 zurückwies.

Praxistipp:

Aus § 41 Abs. 4 S. 3 EnWG ergibt sich eine recht umfassende Informationspflicht gegenüber den Letztverbrauchern. Auch wenn die genauen Anforderungen an diese Informationspflicht nicht durch das Gesetz festgelegt werden, sollte bei der Gestaltung von Preisanpassungsschreiben folgendes beachtet werden:

  1. Die sich verändernden Kostenbestandteile müssen gegenübergestellt werden.
  2. Dabei soll dem Kunden eine anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeit eingeräumt werden.
  3. Diese muss so gestaltet sein, dass die einzelnen Preisbestandteile gegenüber gestellt werden.
  4. Der Kunde muss über sein Sonderkündigungsrecht im Zuge der Preisanpassung informiert werden.

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