Energiekunden mit hohen Energieverbräuchen sind mittlerweile darauf umgestiegen, die erforderlichen Energiemengen am Spotmarkt (EPEX Spot) einzukaufen.
Die Beschaffung am Spotmarkt und der damit verbundene kurzfristige Handel (Day-Ahead-Handel) ist für viele Energiekunden ein wenig vertrautes Terrain.
Portfoliomanager, Energievermittler und Energieberater geben ihr Bestes, um den Energiekunden die passenden Beschaffungsmodelle zu erläutern und sie bei Kosteneinsparungen zu unterstützen.
Gerade vor dem Hintergrund der großen Preisschwankungen am Spotmarkt taucht die Frage der Anwendbarkeit der Preisbremsen immer wieder auf.
❓Wirkt diese auch bei Spotmarktpreisen?
❓Und gegen wen richtet sich der Anspruch überhaupt?
Hier sind die 4 Punkte, die Du zur Anwendbarkeit der Preisbremsen für Spotmarktpreise wissen solltest:
💡Die Preisbremsen gelten auch für Spotmarktpreise, sofern der Anwendungsbereich im übrigen eröffnet ist.
💡Die Energielieferanten sind zur Entlastung verpflichtet, wenn der Energiekunde die Mengen über sie am Spotmarkt bezieht.
Wenn der Energiekunde direkt (bzw. der Energievermittler/Portfoliomanager in Auftrag für den Kunden) am Spotmarkt beschafft, gilt folgendes:
💡Für Strom: Der Entlastungsanspruch des Energiekunden richtet sich gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
💡Für Erdgas: Der Entlastungsanspruch bei selbst beschafften Erdgasmengen richtet sich gegen den Bund (§ 7 EWPBG).