EnWG-Novelle 2023 beschlossen

Der Bundestag hat kürzlich die EnWG-Novelle 2023 beschlossen, die eine Vielzahl von Änderungen mit sich bringt, von der Unabhängigkeit der BNetzA bis hin zum Wasserstoff-Kernnetz.

Gesetzesbeschluss liegt beim Bundesrat

Aktuell liegt der Gesetzesbeschluss beim Bundesrat, der am 24. November abschließend darüber entscheiden wird. Es wird erwartet, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft tritt.

Die Neuerungen werden einen bedeutenden Einfluss auf die Energiewirtschaft haben und sollen hier kurz vorgestellt werden:

  • Ein Anlass für die Novellierung war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Hierauf reagierte nun der Gesetzgeber und hat eine Neudefinition der Regulierungsaufgaben und -ziele der BNetzA vorgenommen.
  • Weiterer Schwerpunkt ist die Umsetzung von Regelungen für den Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes und die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Ermöglichung von Maßnahmen zur Nutzung von Strommengen in zusätzlichen, zuschaltbaren Lasten.
  • Im Zuge der Novellierung wurden auch Regelungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen für Erneuerbare-Energien-Anlagen diskutiert und nun umgesetzt.
  • Darüber hinaus beinhaltet die Novelle neue Informationspflichten bei Lieferantenwechseln in 41 Abs. 8 EnWG. Die Mitteilung der Abmeldung und die Kündigungsbestätigung wird zwigend erforderlich.
  • Auch zu den dynamischen Tarifen gibt es Neuerungen:
    • § 41a Abs. 2 EnWG wurde redaktionell angepasst, um die stufenweise Einführung der dynamischen Tarifen in Abhängigkeit von der Kundenanzahl umzusetzen.
    • Desintegrierte Verträge: Ein neuer Abs. 3 wird eingeführt: Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs anzubieten (desintegrierte Verträge), unter der Bedingung, dass der Letztverbraucher die Netznutzung oder den Messstellenbetrieb selbst vertraglich vereinbart hat.

Fazit:

Die Neuerungen im Energiewirtschaftsrecht sind vielfältig und richtungsweisend für die Zukunft der Energieversorgung. Sie eröffnen hoffentlich weitere Chancen für eine effizientere Nutzung erneuerbarer Energien und eine verstärkte Ausrichtung auf die Transformation der Energieversorgung.