Die Diskussionen um das sogenannte Heizungsgesetz sind zunächst vorbei. Das neue Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Nachdem der Bundestag am 7. September 2023 die Neufassung beschlossen hat und der Bundesrat Ende September zugestimmt hat, herrscht nun etwas mehr Planungssicherheit für Hauseigentümer:innen.
Das Hauptziel dieser Gesetzesnovelle ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in der Gebäudewärmeversorgung zu steigern. Deutschland strebt bis 2045 an, einen klimaneutralen Gebäudebestand zu haben, und der Gebäude- und Wärmesektor spielt eine entscheidende Rolle bei der Reduzierung von CO2-Emissionen.
Das GEG ist eng mit dem Wärmeplanungsgesetz und der kommunalen Wärmeplanung verbunden. Im zweiten Anlauf der Novellierung war es sehr wichtig, mit praxisnaheren Regelungen für mehr Akzeptanz für den Umstieg auf erneuerbare Energien auch bei der Wärmeversorgung zu sorgen. Die enge Verbindung mit dem Wärmeplanungsgesetz soll im Endeffekt auch dafür sorgen, dass sich die Bevölkerung bei dem Umstieg auf klimapositivere Heizungstechnologien mitgenommen fühlen und eine Chance haben, die kommunalen Angebote für die Wärmeversorgung mitzugestalten. So wird hoffentlich eine Entscheidungsgrundlage geschaffen, auf der sich die Hauseigentümer:innen ein fundiertes Bild machen können, um eine informierte, persönliche Wahl zwischen verschiedenen Heizungstechnologien zur Erreichung klimapositiven Heizens zu treffen.
Das neue GEG hat zu zahlreichen Diskussionen geführt, und die Verflechtung mit anderen Rechtsbereichen wird weitere rechtliche, wirtschaftliche und strategische Fragen aufwerfen. Insbesondere Stadtwerke, die in der kommunalen Familie tätig sind, müssen sich schnell anpassen, um die verschiedenen Aspekte der kommunalen Wärmeplanung, Dekarbonisierung und Wärmelösungen für Endkund:innen erfolgreich umzusetzen.
Die BEG wird flankierend zum GEG ebenfalls am 1. Januar 2024 überarbeitet und bietet verschiedene Fördermöglichkeiten, darunter eine Grundförderung, einen Einkommensbonus und einen Geschwindigkeitsbonus.
Heizungen, die Öl und Gas verbrennen, werden nicht gefördert, und die Förderung für Wasserstoffanlagen bezieht sich auf die Zusatzkosten für die „H2-Readiness“ der Anlage.